AGB's

Allgemeine Verkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende

oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen

des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung

dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten dann nur gegenüber Unternehmern

im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB, soweit dies nachfolgend ausdrücklich bei der einzelnen

Bedingung vermerkt ist oder die in der jeweiligen Klausel in Bezug genommenen

gesetzlichen Regelungen die Unternehmer- oder Kaufmanneigenschaft voraussetzen.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen


(1)    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können

wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen

behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche

schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe

an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten

unsere Preise ab unserem Geschäftssitz in 83552 Evenhausen, ausschließlich

Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)    Die gesetzliche Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) ist bei Preisangaben gegenüber

Unternehmern nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sofern nicht Anderes ausdrücklich

bei der Preisangabe vermerkt ist; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der

Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis

netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln

betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5)    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,

als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferzeit

(1)    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung

aller technischen Fragen voraus.
(2)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige

und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit

entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt

zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4)    Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr

eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache

in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der

zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB

oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,

sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist

geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6)    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der

Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden

grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung

auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)    Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit

der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer

wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung

auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)    Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete

Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in

Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(9)    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist

Lieferung „ab 83552 Evenhausen“ vereinbart.
(2)    Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3)    Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch

eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 6 Mängelhaftung

(1)    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser, sofern

er Kaufmann i. S. des HGB ist,  seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei Verkauf von gebrauchten Sachen an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
(2)    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und Mängelansprüche nicht

gemäß Abs. 1 ausgeschlossen sind, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung

in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien

Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir

verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit

sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort

als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,

Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche

Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft

eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung

auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch

vertrauen durfte.
(6)    Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der

Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz

des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7)    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8)    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die

Haftung ausgeschlossen.
(9)    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verkauf

neuwertiger Sachen an Verbraucher 24  Monate, bei Verkauf gebrauchter

Sachen an Verbraucher 12 Monate und bei Verkauf neuwertiger

Sachen an Unternehmer 12 Monate, jeweils gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10)    Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den

§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab

Ablieferung der mangelhaften Sache.


§ 7 Gesamthaftung


(1)    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6

vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend

gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere

für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,

wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche

auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)    Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle

eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz

nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen

oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum

Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem

Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir

berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache

durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme

der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die

Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;

insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,

Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu

versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,

muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß

§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,

uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage

gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen

Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits

jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)

unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die

Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung

ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung

nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus

den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und

insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens

gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir

verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt

und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für

uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden

Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu

den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch

Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt

gelieferte Kaufsache.
(6)    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache

im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt)

zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache

anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,

die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden

insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)    Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;

wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu

verklagen.
(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts

ist ausgeschlossen.
(3)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz

Erfüllungsort.




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